§ 123 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 123 Berechnung von Geldbeträgen


§ 123 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

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Zitierungen von § 123 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 189 SGB VI Berechnungsgrundsätze
... Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 47 ALG Berechnungsgrundsätze
... Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten ...

Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV)
V. v. 09.10.2001 BGBl. I S. 2628; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 1 VAErstV Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
... stehen Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkten gleich. (6) Die §§ 121 und 123 Abs. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 20 SGB IV Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich (vom 01.01.2023)
... Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer ...
§ 134 SGB IV Übergangsregelung zum Übergangsbereich (vom 01.10.2022)
... Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 7 MiLoAnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer ... in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 5 PSG II Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... hat,". b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 37 und 123 " durch die Angabe „des § 37" ersetzt. 2. § 5 Absatz 2 wird ...


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