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§ 127a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen



(1) 1Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2Hierzu gehören insbesondere

1.
die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die

a)
vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und

b)
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,

2.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

3.
Aufklärung, Beratung und Information.

(2) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. 3Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. 2Hierzu gehören insbesondere

1.
das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,

1a.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und

2.
das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.



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Frühere Fassungen von § 127a SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.08.2020Artikel 9 Kohleausstiegsgesetz
vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 125 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuellvor 29.06.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 136a SGB VI Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung (vom 29.06.2011)
... über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 3 SozSichUKG Verbindungsstellen
... Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, 3. für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die ... Buches Sozialgesetzbuch. Für die Rentenversicherung gelten die §§ 126, 127a Absatz 1 Satz 1 und § 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass in § ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
§ 5 EUSozSichG Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung (vom 01.01.2016)
... Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 9 KAusG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes". 2. § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie ... und zwischenstaatlichen Rechts." 9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt: „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei ... 9. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt: „§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie ... über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 14. § 145 Absatz 3 wird aufgehoben. ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt. (14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 125 2. DSAnpUG-EU Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. 4. In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personenbezogenen" durch das Wort „personenbezogene" und ...