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§ 169 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen



Die Beiträge werden getragen

1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,

2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,

3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,

4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.