§ 256a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


§ 256a hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

(1a) 1Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

(2) 1Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. 2Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 4Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) 1Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 3Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 6Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Juli 2019

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Frühere Fassungen von § 256a SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 256a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 256a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 259a SGB VI Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937
...  werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ...
§ 310a SGB VI Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
... begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsü berführungsgesetz". 2. § 256a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Als Verdienst zählen der ... 2001 begonnen hat. Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1: Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.  ...
Artikel 9 2. AAÜG-ÄndG Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
... und eingefügt: „7. Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
§ 5 AAÜG Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.2020)
... Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden. (4) Eine ...
§ 6 AAÜG Art der Überführung in die Rentenversicherung (vom 01.01.2018)
... Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst ( § 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4 ArbFlexiG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung". 6. In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible ... Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Angabe ...

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
...  23. § 255e wird aufgehoben. 24. § 256a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht." 14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Als Verdienst zählt bei einer ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
... im Beitrittsgebiet, 7. Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...


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