§ 291c Anschubfinanzierung
Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß
§ 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.
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Zitat in folgenden Normen2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 4 5. VwVfÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: ... 291c wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „§ 291c Anschubfinanzierung Der Bund ... Anschubfinanzierung". 2. § 291c wird wie folgt gefasst: „ § 291c Anschubfinanzierung Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung ...
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c wie folgt gefasst: „§ 291c (weggefallen)". 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... gezahlt haben." 13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben. 14. § 291c wird aufgehoben. 15. § 292 Absatz 4 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
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