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§ 318 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 318 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 318 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 318 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 318 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Leistungsverbesserungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 EMLeVeG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „§ 276 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: „§ 318 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: „ § 318 (weggefallen)". e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des ... 8 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2020" ersetzt. 17. § 318 wird aufgehoben. 18. Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Fünften ...