§ 307h - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 307h Evaluierung


§ 307h hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 307h SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 307h SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307h SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben. d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende Angabe eingefügt: „§ 307i Zuschlag an persönlichen ... 287a wird aufgehoben. 10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt: „§ 307i Zuschlag an ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307h Evaluierung". 2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... 14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e bis § 307h eingefügt: „§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für ... sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen. § 307h Evaluierung Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die ...


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