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Änderung § 302 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 302 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 302 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Textabschnitt unverändert)

§ 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen


(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.

(Text alte Fassung)

(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von

1. einem Drittel
der Vollrente das 70fache,

2.
der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,

3. zwei Dritteln
der Vollrente das 35fache

des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1
bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

(6) Bestand am
31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen nicht als Hinzuverdienst.

(Text neue Fassung)

(5) (aufgehoben)

(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Besteht
Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

(8) § 34 findet in
der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

1. der Betrag
von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.