Änderung § 192b SGB VI vom 01.01.2021

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§ 192b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 192b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen


vorherige Änderung

 


(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

 



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