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Änderung § 322 SGB VI vom 01.01.2024

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§ 322 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 322 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
 
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§ 322 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue


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1 Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. 2 Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. 3 Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.