Änderung § 254c SGB VI vom 01.07.2024

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§ 254c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 254c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 254c Anpassung der Renten


(Text neue Fassung)

§ 254c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2 Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.



 
(heute geltende Fassung) 



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