Änderung § 120b SGB VI vom 01.09.2009

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§ 120b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 120b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen


(Text alte Fassung)

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahresbeträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen.

(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung des für sie maßgebenden Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende des Leistungsbezuges.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.




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