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Änderung § 42 SGB VI vom 24.12.2025

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§ 42 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 42 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Vollrente und Teilrente


(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

(2) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

(3) 1 Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2 Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)