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Änderung § 287e SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026


(Text neue Fassung)

§ 287e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird.



 
(heute geltende Fassung) 

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