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Änderung § 120f SGB VI vom 01.07.2024

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§ 120f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 120f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten


(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(Text alte Fassung)

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(Text neue Fassung)

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

2. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.


(heute geltende Fassung) 
 

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