Änderung § 191 SGB VI vom 01.01.2011

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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 191 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

(Text neue Fassung)

1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger,



2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

vorherige Änderung

4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen.

§
28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 §
28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




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