Änderung § 114 SGB VI vom 29.06.2011

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§ 114 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung
§ 114 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Besonderheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, werden zusätzlich ermittelt aus

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird zusätzlich aus



2 Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

2. Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

vorherige Änderung

(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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