Änderung § 120b SGB VI vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 120b SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des SGB VI

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§ 120b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 120b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen


(Text alte Fassung)

(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.



(heute geltende Fassung) 



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