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Änderung § 172a SGB VI vom 01.01.2012

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§ 172a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 172a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
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§ 172a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen


vorherige Änderung

 


Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.


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