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Änderung § 295 SGB VI vom 01.07.2014

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§ 295 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 295 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
(Textabschnitt unverändert)

§ 295 Höhe der Leistung


(Text alte Fassung)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert.

(Text neue Fassung)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.