Änderung § 255g SGB VI vom 22.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 255g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 255g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010


(Text neue Fassung)

§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021


vorherige Änderung

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.

(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.



Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

(heute geltende Fassung) 



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