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Änderung § 174 SGB VI vom 05.07.2017

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§ 174 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
§ 174 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen


(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

2. aus Vorruhestandsgeld,

(Text alte Fassung)

3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

(Text neue Fassung)

3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1. die Lotsenbrüderschaften,

2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

3. die antragstellenden Stellen.



(heute geltende Fassung)