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Änderung § 276 SGB VI vom 22.07.2017

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§ 276 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 276 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1c G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(Text neue Fassung)

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung


vorherige Änderung

(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen.

(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld
sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.



§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.


 
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