Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 287d SGB VI vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 34 ReNiStaG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 287d SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 287d SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(Textabschnitt unverändert)

§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1 Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3)
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

(Text neue Fassung)

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und

2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.