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Änderung § 40 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 40 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 40 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute


(Text alte Fassung)

Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet und

(Text neue Fassung)

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1. das 62. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.