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Änderung § 94 SGB VI vom 01.01.2008

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§ 94 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 94 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld


(Text neue Fassung)

§ 94 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern.

(2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, angerechnet.