Änderung § 255g SGB VI vom 01.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 255g SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 RentAnpG 2022 am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 255g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 255g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255g Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni 2026


(Text neue Fassung)

§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021


vorherige Änderung

1 Der Ausgleichsbedarf beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. 2 Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht.



Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed