Änderung § 255j SGB VI vom 01.07.2022

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§ 255j SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 255j SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975

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§ 255j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022


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Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.




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