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Änderung § 274b SGB VI vom 12.11.2022

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§ 274b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2022 geltenden Fassung
§ 274b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 274b (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.


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