Änderung § 268a SGB VI vom 01.09.2009

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§ 268a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 268a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Textabschnitt unverändert)

§ 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich


(Text alte Fassung)

§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(Text neue Fassung)

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.





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