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Änderung § 172a SGB VI vom 22.01.2026
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| § 172a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung | § 172a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen | |
| (Text alte Fassung) Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. | (Text neue Fassung) Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären. |
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