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Änderung § 228b SGB VI vom 01.02.2026

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§ 228b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung
§ 228b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase


(Text neue Fassung)

§ 228b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.



 
(heute geltende Fassung) 

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