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Änderung § 175 SGB VI vom 30.07.2026

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§ 175 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 175 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten


(Text alte Fassung)

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

(Text neue Fassung)

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge; dies gilt nicht für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von teilweisem Krankengeld nach § 44 Absatz 1a des Fünften Buches.

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.



(heute geltende Fassung) 
 

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