Änderung § 191 SGB VI vom 01.01.2011

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§ 191 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 191 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

(Text neue Fassung)

1 Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten Buches jedoch der zugelassene kommunale Träger,



2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen.

vorherige Änderung

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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