§ 190a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 190a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 259 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen | |
(Text alte Fassung) (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2 Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen. |