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Änderung § 188 SGB VI vom 13.12.2011

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§ 188 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 188 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 188 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. 2 Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. 3 Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. 4 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) 1 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.