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Änderung § 51 SGB VI vom 01.01.2012

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§ 51 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 51 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; 2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und

2. Berücksichtigungszeiten.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)