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Änderung § 69 SGB VI vom 12.12.2006

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§ 69 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 69 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

(Text alte Fassung)

1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,

(Text neue Fassung)

1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),

2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres,

zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)