Änderung § 287b SGB VI vom 01.01.2014

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§ 287b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 287b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe


(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung 'Stationäre Heilbehandlung für Kinder' in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. 2 Der nach Satz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. 3 Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher von der Rentenversicherung erbrachten Leistung 'Stationäre Heilbehandlung für Kinder' in die gesetzliche Krankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen Deutsche Mark abgesetzt. 4 Bei der Festsetzung der Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.

(3) 1 Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2 Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3 Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:


Jahr | Demografiekomponente

2014 | 1,0192

2015 | 1,0126

2016 | 1,0073

2017 | 1,0026

2018 | 0,9975

2019 | 0,9946

2020 | 0,9938

2021 | 0,9936

2022 | 0,9935

2023 | 0,9938

2024 | 0,9931

2025 | 0,9929

2026 | 0,9943

2027 | 0,9919

2028 | 0,9907

2029 | 0,9887

2030 | 0,9878

2031 | 0,9863

2032 | 0,9875

2033 | 0,9893

2034 | 0,9907

2035 | 0,9914

2036 | 0,9934

2037 | 0,9924

2038 | 0,9948

2039 | 0,9963

2040 | 0,9997

2041 | 1,0033

2042 | 1,0051

2043 | 1,0063

2044 | 1,0044

2045 | 1,0032

2046 | 1,0028

2047 | 1,0009

2048 | 0,9981

2049 | 0,9979

2050 | 0,9978.


 



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