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Änderung § 59 SGB VI vom 01.07.2014

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§ 59 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 59 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Zurechnungszeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

(Text neue Fassung)

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) 1 Die Zurechnungszeit beginnt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,

3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und

4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

vorherige Änderung

Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres.



2 Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)