§ 253a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 253a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787 |
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(Text alte Fassung) § 253a Zurechnungszeit | (Text neue Fassung)§ 253a (aufgehoben) |
Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt. |