Änderung § 295a SGB VI vom 01.07.2014

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§ 295a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 295a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet


(Text alte Fassung)

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

(Text neue Fassung)

1 Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2 Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder

2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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