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Änderung § 176 SGB VI vom 01.01.2015

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§ 176 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 176 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

(Textabschnitt unverändert)

§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

(2) 1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

(3) 1 Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen.