§ 176 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 176 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. (2) 1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend. |
(3) 1 Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. |