Änderung § 97 SGB VI vom 01.07.2015

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§ 97 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 97 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

1. Witwenrente
oder Witwerrente,

2.
Erziehungsrente oder

3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

zusammentrifft,
wird hierauf angerechnet. 2 Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) 1 Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich

1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten
das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,

2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen
Rentenwerts

übersteigt.
2 Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3 Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. 4 Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einkommen 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2 Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) 1 Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. 2 Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3 Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. 4 Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) 1 Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

vorherige Änderung

1. Waisenrente,



1. (aufgehoben)

2. Witwenrente oder Witwerrente,

3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2 Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. 3 Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.



(heute geltende Fassung) 



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