Änderung § 314a SGB VI vom 01.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 314a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 314a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet


(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(Text neue Fassung)

 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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