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Änderung § 113 SGB VI vom 01.01.2016

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§ 113 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 113 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706

(Textabschnitt unverändert)

§ 113 Höhe der Rente


(1) 1 Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,

4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,

5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,

6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,

7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,

8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,

(Text alte Fassung)

9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters und

10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.

(Text neue Fassung)

9. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,

10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und

11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit.


2 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.




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