Änderung § 319c SGB VI vom 17.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 319c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 319c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld


(Text neue Fassung)

§ 319c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 439 des Dritten Buches erhöht hat. 2 Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. 3 Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften. 4 Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 5 Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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