Änderung § 313a SGB VI vom 01.07.2017

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§ 313a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 313a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld


(Text neue Fassung)

§ 313a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die Rente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn das Arbeitslosengeld

1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit geleistet wird oder

2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die insgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach dem Ende einer Leistung zur Teilhabe, wegen der der Anspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt worden ist.

Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld anzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000 ein Anspruch entsteht.



 



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