Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 89 SGB VI vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 EMLeVeG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 89 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 89 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Mehrere Rentenansprüche


(1) 1 Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2 Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),

5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),

6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,

7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),

(Text neue Fassung)

8. (aufgehoben)

9. Erziehungsrente,

vorherige Änderung

10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),



10. (aufgehoben)

11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

12. Rente für Bergleute.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet.

(3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet.